Versicherungen » Private Vorsorge
       
    Die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung allein reichen größtenteils nicht aus, um eine angemessene Versorgung im Alter sicherzustellen. Sie sollten (zusätzlich) privat Vorsorge treffen.  
       
    Es bietet sich z. B. der Abschluss einer Lebensversicherung an, wobei folgende Formen je nach dem versicherten Risiko und der Versicherungsleistung unterschieden werden können. Während die Risikolebensversicherung nur das Todesfallrisiko absichert, d. h. nur im Todesfall leistet und damit die Versorgung der Hinterbliebenen sichert, dient die Kapitallebensversicherung auch der eigenen Altersversorgung und als Kapitalanlage. Denn hier zahlt die Versicherung sowohl im Todesfall als auch nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer im Erlebensfall. Die Versicherungssumme wird entweder einmalig (Kapitallebensversicherung) oder in Form einer lebenslangen Privatrente (Rentenversicherung) ausgezahlt. Häufig ist ein diesbezügliches Wahlrecht vorgesehen, das erst am Ende der Laufzeit ausgeübt werden muss.  
       
    Zum 1. Januar 2005 traten mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wichtige Änderungen in der Besteuerung der Altersversorgung in Kraft. Für Erträge aus Kapitallebensversicherungen entfällt bei Neuverträgen weitgehend die steuerliche Begünstigung. Daneben wird stufenweise die nachgelagerte Besteuerung von Rentenbezügen eingeführt. Im Gegenzug wird die Möglichkeit, Beiträge zur Altersversorgung als steuerfreie Sonderausgaben abzuziehen, ausgebaut (Rürup-Rente). So können 2017 maximal 16.800 € (33.600 € bei Verheirateten), und ab 2025 höchstens 20.000 € (40.000 €) an Beiträgen zu sog. "Rürup-Verträgen" steuermindernd geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind die Rentenleistungen aus der Rürup-Rente bis zum Jahre 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
    § 52 Abs. 28 S. 5 EStG
    § 22 Nr. 1 S. 3 EStG
    § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
       
    Die so genannte Riester-Rente ist für Sie als selbständiger Unternehmer hingegen nur im Ausnahmefall interessant. In den Genuss der Förderung kommen vornehmlich Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies sind in erster Linie Arbeitnehmer, während bei Selbständigen nur bestimmte Gruppen, z. B. Handwerker, erfasst sind (s. o.). §§ 10a, 79 ff. EStG
       
    Neben staatlich geförderten Vorsorgemodellen können freilich auch "klassische" Anlageformen - wie z.B. der Erwerb von Aktienfonds oder Immobilien - für einen adäquaten Vermögensaufbau in Betracht kommen. Vor- und Nachteile der verschiedenen privaten Vorsorgemöglichkeiten sollten unter Inanspruchnahme professioneller Beratung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei eine Entscheidung zumindest nicht ausschließlich aus steuerlichen Gründen getroffen werden sollte.  
       
    Aktuelle Informationen zur Altersvorsorge und der staatlichen Förderung bieten das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf ihren Internetseiten (www.bundesfinanzministerium.de und www.bmas.bund.de)  
       
       
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