Anmeldungen » Berufsgenossenschaft

    Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Je nach Branche erstreckt sich die Pflichtversicherung zum Teil auch auf den Unternehmer selbst, zum Teil ist für ihn eine freiwillige Versicherung möglich.

    § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. Satzung der jew. Berufsgenossenschaft
    § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

     

     

    Aufgabe der Unfallversicherung ist zunächst die Unfallverhütung. Sie ist daher zuständig für die Beratung und Überwachung in Fragen der Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheit. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten leistet die Unfallversicherung geeignete Unterstützung und/oder Geldentschädigungen an die Betroffenen.

    § 1 SGB VII

     

     

    Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei privatwirtschaftlich betriebenen Unternehmen die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften gliedert sich die Zuständigkeit nach Unternehmensbranchen.

    §§ 114, 121
    SGB VII i. V. m. Anlage 1

     

     

    Eine Liste der gewerblichen Berufsgenossenschaften hält der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen (DGUV) unter http://www.dguv.de/ bereit.

     

     

     

    Beim DGUV, Glinkastraße 40 in 10117 Berlin,
    Tel.: 030/288763800, Fax: 030/288763808, E-Mail: info@dguv.de können Sie die zuständige Berufsgenossenschaft auch erfragen.

     

     

     

    Als Unternehmer sind Sie - unabhängig davon, ob Sie Mitarbeiter beschäftigen oder nicht - verpflichtet, der zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche nach Beginn Ihres Unternehmens


    § 192 Abs. 1 SGB VII
     

     

     
    • die Art und den Gegenstand des Unternehmens

     
    • die Zahl der Versicherten

     
    • den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten mitzuteilen.

     

     

     

    Spätere Änderungen sind dann innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.

    § 192 Abs. 2 SGB VII

     

     

    Von Arbeitsunfällen oder wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berufserkrankungen bestehen, ist die Berufsgenossenschaft jeweils binnen drei Tagen zu unterrichten.

    § 193 SGB VII
       
       
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