Gewerberecht » Unterrichtung weiterer Stellen

     

     

    Das Gewerbeamt leitet eine Kopie der Gewerbeanzeige regelmäßig an folgende Stellen weiter:

    § 14 Abs. 8 Nr. ... GewO

     

     
    • Industrie- und Handelskammer
    Nr. 1
    • Handwerkskammer
    Nr. 2
    • die für den Immissionsschutz zuständige Behörde
    Nr. 3
    • die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde
    Nr. 3a
    • Eichamt
    Nr. 4
    • Bundesagentur für Arbeit
    Nr. 5
    • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft
    Nr. 6
    • Behörden der Zollverwaltung
    Nr. 7
    • Registergericht
    Nr. 8
    • statistisches Landesamt
    Nr. 9
    • für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde
    Nr. 10
    •  Finanzamt
    § 138 AO

    Welche Stellen benachrichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Auch wenn das Gewerbeamt diese Stellen informiert, ist es empfehlenswert, selbst zumindest mit dem Finanzamt, der Agentur für Arbeit und der Berufsgenossenschaft Kontakt aufzunehmen. Hier besteht nämlich unabhängig von der Mitteilung des Gewerbeamtes eine Meldepflicht des Unternehmers.

     
       
       
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de