- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- die für den Immissionsschutz zuständige Behörde
- die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde
- Eichamt
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft
- Behörden der Zollverwaltung
- Registergericht
- statistisches Landesamt
- für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde
- Finanzamt
Gewerberecht » Unterrichtung weiterer Stellen
Das Gewerbeamt leitet eine Kopie der Gewerbeanzeige regelmäßig an folgende Stellen weiter: |
§ 14 Abs. 8 Nr. ... GewO |
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Nr. 1 |
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Nr. 2 |
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Nr. 3 |
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Nr. 3a |
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Nr. 4 |
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Nr. 5 |
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Nr. 6 |
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Nr. 7 |
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Nr. 8 |
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Nr. 9 |
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Nr. 10 |
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§ 138 AO |
Welche Stellen benachrichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Auch wenn das Gewerbeamt diese Stellen informiert, ist es empfehlenswert, selbst zumindest mit dem Finanzamt, der Agentur für Arbeit und der Berufsgenossenschaft Kontakt aufzunehmen. Hier besteht nämlich unabhängig von der Mitteilung des Gewerbeamtes eine Meldepflicht des Unternehmers. |
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