Gewerberecht » Gewerbeschein
     
     
    Das Gewerbeamt bescheinigt – Kostenzahlung vorausgesetzt – innerhalb von drei Tagen den Empfang der Gewerbeanmeldung. Dies geschieht durch Aushändigung eines Durchschlags des Antragsformulars (= Gewerbeschein).
    § 15 Abs. 1 GewO
     
     
    Mit dem Gewerbeschein kann der Unternehmer nachweisen, dass er seiner Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes nachgekommen ist, mehr nicht. Eine – etwa erforderliche – Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes ist damit nicht verbunden. Eine solche ist immer gesondert einzuholen.
     
     
     
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