Handelsrecht » Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
     
    Schließen zwei Kaufleute einen Kaufvertrag, obliegt es dem Käufer, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehler dem Verkäufer anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer kann den Verkäufer hierfür nicht mehr haftbar machen. Dadurch wird der Verkäufer vor Inanspruchnahme wegen nach längerer Zeit nur noch schwer feststellbarer Mängel geschützt.
    § 377 HGB
       
       
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de