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    Home | HANDELSRECHT | Besonderheiten im Handelsverkehr | Schweigen auf Angebote

    Handelsrecht » Schweigen auf Angebote
     
     
    Während nach allgemeinem Zivilrecht ein Angebot erst (ausdrücklich oder zumindest konkludent) angenommen werden muss, damit ein Vertrag zustande kommt, gilt im Handelsrecht – v. a. im Bereich des Dienstleistungsgewerbes und des Warenhandels – vielfach allein das Schweigen als Annahme. D. h. als Kaufmann obliegt es Ihnen, auf geschäftliche Angebote zu reagieren. Tun Sie das nicht, so gilt das Angebot regelmäßig als angenommen.
    § 362 HGB
     
     
    Stand: 24.01.2018

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