Rechtsformen » Gründungsaufwand und Gestaltungsfreiheit
     
     
    Bestimmte Formalitäten, insbesondere die Anmeldung beim Gewerbeamt, muss nahezu jeder erledigen, der sich selbständig macht. Darüber hinaus ist der Gründungsaufwand aber von Rechtsform zu Rechtsform verschieden.
     
     
     
    Am einfachsten ist die Gründung eines kleingewerblichen Einzelunternehmens. Hier kommen Sie – solange Sie keine Mitarbeiter beschäftigen – ohne weitere Formalitäten aus. Erst wenn Ihr Unternehmen eine bestimmte Größe erreicht, ab der eine kaufmännische Führung unerlässlich ist, ist die Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben. Hierzu ist eine notariell beglaubigte Anmeldung in elektronischer Form einzureichen. Zur Eintragung in das Handelsregister sind auch alle Gesellschaften – mit Ausnahme der GbR – verpflichtet.
    §§ 29, 1 HGB
    § 12 HGB, § 129 BGB
    § 106 Abs. 1 (i. V. m. 
    § 161 Abs. 2) HGB
    § 7 Abs. 1 GmbHG
    § 36 Abs. 1 AktG
     
     
    Mit der Gründung einer Gesellschaft einher geht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Die Anforderungen an einen solchen variieren stark. Während der Gesellschaftsvertrag von GbR, OHG und KG grundsätzlich mündlich geschlossen werden kann – was aus Beweisgründen indes nicht empfehlenswert ist –, ist für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Bei Kapitalgesellschaften sind auch die Vorgaben zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages sehr viel detaillierter. Am stärksten formalisiert ist das Aktienrecht. Für die „kleine AG“ gibt es zwar gewisse Erleichterungen, einen größeren Gestaltungsspielraum haben Sie aber allemal bei der GmbH und den Personengesellschaften. Auch wenn die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist (Ausnahme: Gesellschaftsvertrag enthält Verpflichtung zum Erwerb und/oder zur Veräußerung von Grundbesitz), empfiehlt sich gleichwohl die Inanspruchnahme der Beratungsleistungen Ihres Notars, der Sie – beispielsweise durch die Konzeption ausgewogener und durchdachter Abfindungs- und Nachfolgeklauseln – vor unliebsamen Überraschungen bewahren wird.
     
    § 23 Abs. 1 AktG
    § 2 GmbHG
    § 23 Abs. 5 AktG
    § 45 GmbHG
    § 109 HGB, § 163 HGB
     
     
    Seit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) ist die vereinfachte Gründung einer GmbH mit Hilfe eines sog. "Musterprotokolls" möglich. Dieses wird notariell beurkundet und enthält Satzung, Gesellschafterliste sowie den Beschluss über die Bestellung des ersten Geschäftsführers. Die Verwendung des Musterprotokolls führt insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung einer sog. "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", welche bereits mit einem Stammkapital von 1 € möglich ist, zu einer gewissen Kostenersparnis. Angesichts der erheblichen Einschränkungen und der starren Vorgaben des Musterprotokolls kann dieses allenfalls Gründern einer sog. "Ein-Personen-GmbH" empfohlen werden. Alle übrigen GmbH-Gründer sollten den "Maßanzug" in Form einer individuellen notariellen Satzung der "Konfektionsware Musterprotokoll" vorziehen.  § 2 Abs. 1a GmbHG
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