Steuern » Gewerbesteuer
    Jeder Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. § 2 GewStG
    § 35a GewStG
    Freiberufler und Land- und Forstwirte betreiben kein Gewerbe. Sie müssen insofern keine Gewerbeanmeldung abgeben und keine Gewerbesteuer zahlen. Anders ist es, wenn sie sich in einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) organisieren. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als gewerblich. § 2 Abs. 2 GewStG
    Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. § 1 GewStG
    Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der steuerliche Gewinn, der durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. §§ 6 - 9 GewStG
    Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird zudem ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € gewährt. Auf der Grundlage des - ggf. um den Freibetrag gekürzten - Gewerbeertrages ermittelt das Finanzamt durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl: 3,5 %) den Steuermessbetrag. § 11 GewStG
    Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert, den die Gemeinde festsetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Hebesätze ist die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Den Hebesatz und weitere Daten bayerischer Gemeinden können Sie über das IHK-Standortportal Bayern unter www.sisby.de abrufen. Im Jahr 2015 betrug der Hebesatz in Bayern im Durchschnitt 338 %. § 16 GewStG
    Am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines Jahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist die voraussichtliche Steuer maßgeblich. § 19 GewStG
    Nach Ende des Kalenderjahres müssen Sie eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Vorauszahlungen werden dann mit der tatsächlichen Steuerschuld verrechnet. § 14a GewStG i. V. m. § 25 GewStDV, § 20 GewStG
    Im Rahmen der Einkommensteuer kann die Gewerbesteuer seit 2008 bei der Berechnung des Einkommens nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. § 4 Abs. 5b EStG
    Steuermindernd wirkt sich hingegen die Anrechnung der Gewerbesteuer mit einem Anrechnungsfaktor von 3,8 % des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer aus. Dadurch werden Einzelkaufleute sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft im Ergebnis bis zu einem Hebesatz von 380 % vollständig von der Gewerbesteuer entlastet.

    Die körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften kommen nicht in den Genuss dieser Vergünstigung.
    § 35 EStG
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