Mitarbeiter » Beiträge
       
    Die Sozialversicherung wird über Beiträge finanziert. Die Beiträge zu den ersten vier Zweigen der Sozialversicherung (AV, KV, PflV und RV) werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. § 28d SGB IV
       
    Die Höhe der einzelnen Beiträge entspricht jeweils einem festgelegten Prozentanteil des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers. Im Jahr 2017 gelten folgende Beitragssätze:  
       
    • Arbeitslosenversicherung: 3,0 %
    § 341 Abs. 2 SGB III
    • Krankenversicherung: 14,6 %
    § 241 SGB V
    • Pflegeversicherung: 2,55 %
    § 55 Abs. 1 SGB XI
    • Rentenversicherung 18,7 %
    §§ 157 ff., 160 SGB VI i. V. m. Beitragssatzverordnung
       
    Kinderlose Versicherte zahlen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten. § 55 Abs. 3 SGB XI
       
    Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen. Die Krankenversicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit dem Jahr 2015 ebenfalls jeweils zur Hälfte getragen. Den Arbeitnehmeranteil behält der Arbeitgeber vom Bruttolohn ein und zahlt ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle.

    Während der Arbeitnehmeranteil also das Entgelt des Arbeitnehmers verringert, erhöht der Arbeitgeberanteil die Personalkosten des Arbeitgebers.
     

    § 346 Abs. 1 S. 1 SGB III
    § 249 Abs. 1 SGB V
    § 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI
    § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
    jeweils i. V. m. §§ 28e,
    28g SGB IV

       
       
       
       
       
       
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de