- Arbeitslosenversicherung: 3,0 %
- Krankenversicherung: 14,6 %
- Pflegeversicherung: 2,55 %
- Rentenversicherung 18,7 %
Mitarbeiter » Beiträge
Die Sozialversicherung wird über Beiträge finanziert. Die Beiträge zu den ersten vier Zweigen der Sozialversicherung (AV, KV, PflV und RV) werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. | § 28d SGB IV |
Die Höhe der einzelnen Beiträge entspricht jeweils einem festgelegten Prozentanteil des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers. Im Jahr 2017 gelten folgende Beitragssätze: | |
|
§ 341 Abs. 2 SGB III |
|
§ 241 SGB V |
|
§ 55 Abs. 1 SGB XI |
|
§§ 157 ff., 160 SGB VI i. V. m. Beitragssatzverordnung |
Kinderlose Versicherte zahlen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten. | § 55 Abs. 3 SGB XI |
Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen. Die Krankenversicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit dem Jahr 2015 ebenfalls jeweils zur Hälfte getragen. Den Arbeitnehmeranteil behält der Arbeitgeber vom Bruttolohn ein und zahlt ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle. Während der Arbeitnehmeranteil also das Entgelt des Arbeitnehmers verringert, erhöht der Arbeitgeberanteil die Personalkosten des Arbeitgebers. |
§ 346 Abs. 1 S. 1 SGB III |