Mitarbeiter » Einzugsstelle: Krankenkasse
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Krankenkasse abgewickelt. Diese leitet die Beiträge dann an die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Renten- und der Pflegeversicherung weiter. |
§ 28h SGB IV § 28k SGB IV |