Steuern » Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung
Als Existenzgründer müssen Sie nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Dies gilt für das Jahr, in dem Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen, und für das darauf folgende Kalenderjahr. | § 18 Abs. 1 UStG i. V. m. § 18 Abs. 2 S. 4 UStG |
Danach müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung nur mehr vierteljährlich abgeben. Es sei denn, die Umsatzsteuer betrug in einem Kalenderjahr mehr als 7.500 €. Dann gilt für das nächste Jahr wieder der monatliche Turnus. Ergibt sich umgekehrt in einem Kalenderjahr ein Umsatzsteuerüberschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 €, dann können Sie statt der vierteljährlichen die monatliche Anmeldung wählen. | § 18 Abs. 2 S. 1 UStG § 18 Abs. 2 S. 2 UStG § 18 Abs. 2a UStG |
Lag die Jahresumsatzsteuer bei maximal 1.000 €, kann das Finanzamt Sie von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung gänzlich befreien. | § 18 Abs. 2 S. 3 UStG |
Die Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr) abzugeben. Gleichzeitig ist die errechnete Steuer an das Finanzamt abzuführen. Ergibt sich zu Ihren Gunsten ein Überschuss, weil die abziehbare Vorsteuer höher ist als die erhaltene Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt den Unterschiedsbetrag. | § 18 Abs. 1 UStG § 37 AO |
Nach Ablauf eines Kalenderjahres müssen Sie innerhalb von sieben Monaten, also bis zum 31. Juli des Folgejahres, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. |
§ 18 Abs. 3 UStG § 149 Abs. 2 S. 1 AO |
Für die Voranmeldungen und die Jahressteuererklärung sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden, wobei die Voranmeldungen grundsätzlich in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Eine Abgabe in Papierform ist nur in Ausnahmefällen möglich. Über die elektronische Datenübermittlung informiert das Bayerische Landesamt für Steuern auf den Seiten des Projekts Elster unter www.elster.de. | § 18 Abs. 1 S. 1 UStG § 18 Abs. 3 UStG |