Gewerberecht » Was ist anzuzeigen?
     
     
    Das Gewerbe ist dem Gewerbeamt – in der Sprache des Gesetzgebers – „anzuzeigen“. Im täglichen Sprachgebrauch spricht man auch von der „Anmeldung“ des Gewerbes und meint dasselbe.
    § 14 Abs. 1 GewO
     
     
    Folgende Umstände sind beim Gewerbeamt anzumelden:
     
     
     
    • Eröffnung des Gewerbes oder einer (auch unselbständigen) Zweigniederlassung: (Formular: Gewerbeanmeldung)
    § 14 Abs. 1 S. 1 GewO
    • Sitzverlegung und Änderung des Betriebs (Formular: Gewerbeummeldung)
    § 14 Abs. 1 S. 2
    Nr. 1, 2 GewO
    • Aufgabe des Gewerbes (Formular: Gewerbeabmeldung)
    § 14 Abs. 1 S. 2
    Nr. 3 GewO
     
     
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